Vorlage Kinderring Neuhardenberg


§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Kinderring Neuhardenberg e.V.".
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter der Registriernummer 4778 FF eingetragen
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Neuhardenberg.


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§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche in ihrer Subjektposition zu fördern, ihre Interessen öffentlich zu machen, zu vertreten und zu deren Durchsetzung beizutragen. Den inhaltlichen Rahmen für das Wirken des Vereins bildet die UN-Konvention für die Rechte des Kindes.
  2. Der Verein wirkt politisch unabhängig.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Leistungsangebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, die unter humanistischen, sozialen, emanzipatorischen und freizeit-pädagogischen Gesichtspunkten entwickelt und umgesetzt werden. Diese umfassen insbesondere:
    1. - gemeinsame Tätigkeit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bei sinnerfüllter, erlebnisreicher Betätigung in der Freizeit, am Wochenende und in den Ferien, wobei Freizeitbetätigung von Erwachsenen ohne Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen ist;
    2. - Projekte, die die Entwicklung und Tätigkeit von Kinder- und Jugendgemeinschaften fördern (z.B. Mädchenarbeit, Jungenarbeit, Betrieb von Eltern-Kinder-Tagesstätten, multikulturelle Arbeit, soziale Integration behinderter Kinder, praktische und theoretische Fortbildung, Betrieb von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Organisation von betreuten Ferienfreizeiten, internationalen Begegnungen für Kinder und Jugendliche sowie Klassen und Gruppenfahrten, Spielmobil);
    3. - Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit im Sinne der Ziele des Vereins, wobei hierbei besonders alle Bemühungen, die dem Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Kriminalität, Missbrauch sowie extremistischen Anschauungen und Handlungen dienen, gefördert werden sollen;
    4. Beratung von Initiativen, die im Rahmen der freien Jugendhilfe im Sinne des KJHG tätig werden wollen bzw. sind;
    5. Die Förderung der Zusammenarbeit mit freien und öffentlichen Trägern,die für die Rechte der Kinder eintreten, unter Nutzung parlamentarischer und außerparlamentarischer Kontaktmöglichkeiten;
    6. die Aufnahme und Pflege von Kontakten zu internationalen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Vereinszwecks;
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, wenn sie die Satzung des Vereins anerkennen und dem Zweck der Satzung entsprechen. Das Mindestalter ist auf 12 Jahre festgesetzt.
  2. Die Mitgliedschaft muß beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Dieser entscheidet über die vorläufige Aufnahme bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds muß durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bis zur Volljährigkeit bedarf der Beitritt der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  4. Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand bzw. Mitgliederversammlung sind diese nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
  5. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
  6. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme von Ehrenmitgliedern bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

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§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins sind in der Beitragsordnung geregelt.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. - durch Auflösung des Vereins,
    2. - durch freiwilligen Austritt,
    3. - durch Streichung aus der Mitgliederliste,
    4. - durch Ausschluß aus dem Verein,
    5. - durch Tod.
  2. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Nimmt ein Mitglied für mehr als ein Jahr ohne triftigen Grund nicht mehr an Aktivitäten des Vereins teil oder kommt über den Schluss des Vereinsjahres mit der Zahlung der Mitgliedbeiträge in Verzug und entrichtet diese auch nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgter schriftlicher Mahnung, kann es durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung aus der Mitgliedsliste ist der/die Betreffende schriftlich zu informieren.
  4. Ein Mitglied, kann bei Verstößen gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist der/dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  5. Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Dann wird die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung getroffen.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Die Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und ist sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und Auskünfte einzuholen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Vereinseinrichtungen unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen sowie Einsicht in alle Vereinsveröffentlichungen zu nehmen
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen.
  5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

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§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. -die Mitgliederversammlung
    2. -der Vorstand

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste willensbildende Organ des Vereins. Die ordentliche

Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Verlaufe eines Jahres zusammen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich

unter Abgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens

folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene

Adresse gerichtet ist. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel

der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen zur Berufung und Durchführung

wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung die ordnungs- und fristgemäß geladen ist,

ist beschlußfähig. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung

mit der gleichen Tagesordnung einberufen.

 

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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. - Festlegung grundsätzlicher Ziele und Aufgaben des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung;
    2. - Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes;
    3. - Wahl von drei Kassenprüfern auf die dauer von zwei Jahren, welche das Recht haben, die Vereinskasse, die Buchführung und die Kassenführung jederzeit zu überprüfen;
    4. - Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung;
    5. - Beschlussfassung über Satzung und Leitbild sowie Änderungen dazu;
    6. - Beschlußfassung über Beitrags- und Wahlordnung sowie Änderungen dazu;
    7. - Entscheidung über eingereichte Anträge;
    8. - Aufnahme neuer Mitglieder;
    9. - Entscheidung über den Ausschluss nach erhobenem Einspruch und zur Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
    10. - Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestellung der Liquidatoren.

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§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Abstimmung) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Über den Modus der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer (geheime oder offene Wahl) entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine offene Wahl wird dann durchgeführt, wenn die Mitgliederversammlung einstimmig dafür ist. Einzelheiten zur Wahl sind in der Wahlordnung geregelt.
  3. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei der Einladung zu einer satzungsändernden Mitgliederversammlung, ist die Angabe des /der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

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§ 11 Der Vorstand

  1. 1. Der Vorstand besteht aus:
    1. - der/dem Vorsitzenden,
    2. - zwei StellvertreterInnen,
    3. - sowie bis zu vier BeisitzerInnen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen des Vorstandes. Diese Sitzungen werden in einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil durchgeführt. Die Sitzungstermine sind zu veröffentlichen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt.
  5. Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder des Vorstands das Recht, ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten stattfindenden Wahlversammlung in den Vorstand zu berufen.

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§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vermögen des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.
  2. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
    1. - Entscheidungen zu allgemeinen Grundsatzangelegenheiten der Geschäftstätigkeit;
    2. - Aufstellung von Empfehlungen und Richtlinien für die Arbeit des Vereins;
    3. - Kontaktpflege zu Organisationen und Einrichtungen, sowohl national als auch international, mit dem Ziel der Einflußnahme gem. Satzungszweck;
    4. - Aufstellung eines jährlichen Arbeitsplanes;
    5. - Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes;
    6. - Organisation von Weiterbildungsmöglichkeiten im Sinne der Ziele des Vereins;
    7. - Förderung von Projekten zur Unterstützung der Jugendhilfe im Sinne des Satzungszweckes;
    8. - Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern;
    9. - Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  4. Der Vorstand richtet sich eine Geschäftsstelle ein.
  5. Der Vorstand kann zur Übernahme von Geschäftsaufgaben des Vereins einen oder zwei Geschäftsführer bestellen. Geschäftsführer nehmen an Sitzungen des Vorstands beratend teil.
  6. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf den Zweck des Vereins, auf bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und auf den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.

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§ 13 Der Kinder- und Jugendrat

 

Ein Kinder- und Jugendrat kann gebildet werden.

Ein Vertreter des Kinder- und Jugendrates kann beratend am öffentlichen Teil der Vorstandssitzung

teilnehmen.

 

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§ 14 Finanzierungsgrundsätze

  1. Der Verein setzt seine Mittel ausschließlich für die Realisierung des Vereinszwecks ein.
  2. Er finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen sowie anderen Einnahmen.
  3. Über die Verwendung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes.

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§ 15 Haushaltsführung

  1. Die Haushalts- und Rechnungsführung richtet sich nach dem vom Vorstand erlassenen Richtlinien.
  2. Die Kassenrevision und Rechnungsführung obliegt den Kassenprüfern.
  3. Der Vorstand kann eine gesonderte Kassenordnung erstellen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluß kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt werden.
  3. Kommt eine Beschlußfähigkeit nicht zustande, muß innerhalb einer Frist von vier Wochen erneut eine Versammlung einberufen werden.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den TZV Märkisch Oderland e.V.

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§ 17 Beurkundung von Beschlüssen, Protokollen

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 18 Schlussbestimmungen

 

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Kinderrings Neuhardenberg e.V.

am 21.02.2009 in Münchehofe beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am 09.05.2015 in Neuhardenberg geändert.

 

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