Vorlage Kinderring Neuhardenberg

§ 1 Grundsätze

  1. Für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes im KidsClub Golzow werden Elternbeiträge erhoben.
  2. Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes sind ein Rechtsanspruch gemäß § 1 Kita-Gesetz und der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Feststellung der Betreuungszeit zwischen den Personenberechtigten und dem Träger der Einrichtung.
  3. Für Kinder, für die eine Ferienbetreuung oder eine Kurzzeitbetreuung gewünscht wird, ist ein Betreuungsvertrag für Ferienbetreuung bzw. Kurzzeitbetreuung von Besucherkindern abzuschließen.
  4. Bei Aufnahme von Kindern aus anderen Landkreisen ist der Bescheid der Kostenübernahme vom Landkreis und der Wohnortgemeinde dem Träger der Einrichtung vorzulegen.

§ 2 Beitragsschuldner

  1. Auf Grundlage § 17 Kita-Gesetz ist der, dem die Personensorge zusteht und auf deren Veranlassung der Hortplatz in Anspruch genommen wird.
  2. Personenberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.
  3. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen des Abs.1, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 2 Entstehung der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht entsteht mit der vertraglichen Aufnahme des Kindes.
  2. Der Beitrag wird ab Bereitstellung des Hortplatzes erhoben und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis laut Vertrag endet.
  3. Die Aufnahme des Kindes erfolgt grundsätzlich zum 1. des Monats.
  4. Die Erhebung des Betreuungsentgeltes erfolgt in Form von 11 Monats-beiträgen.Die Rechnungslegung für das Betreuungsjahr erfolgt jeweils für September bis Juli. Beitragsfreier Monat ist der August.
  5. Ein vorübergehendes Fernbleiben des Kindes von der Einrichtung oder ein Betreuungsabbruch ohne rechtsgültige Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Personenberechtigten befreien nicht von der Zahlungspflicht.
  6. Bei Abwesenheit des Kindes von mehr als einem Monat kann in begründeten Fällen (z.B. Krankenhausaufenthalt des Kindes, Kuraufenthalt des Kindes oder längere, zusammenhängender Erkrankung usw.) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise Beitragsfreiheit gewährt werden.
  7. Die Kündigung des Betreuungsvertrages erfolgt in der Regel zum Ende des Monats mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. In Ausnahmefällen entscheidet der Träger.
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§ 4 Umfang und Art der Betreuung

  1. Folgende Betreuungszeiten stehen nach Prüfung des Rechtsanspruches zur Auswahl:
    1. a) bis zu 4 Std. täglich (gesetzliche Mindestbetreuungszeit) (entpr. 20 h/Woche)
    2. b) bis zu 5 Std. täglich (entpr. 25 h/Woche)
    3. b) bis zu 6 Std. täglich (entpr. 30 h/Woche)
  2. Der vereinbarte Betreuungsbedarf kann in Abstimmung mit der Kita-Leitung täglich variabel genutzt werden. Innerhalb einer Woche darf die tatsächliche Inanspruchnahme die vereinbarte Betreuungszeit nicht überschreiten. Beim Überschreiten der tatsächlich vereinbarten Betreuungszeit ist eine zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Diese beträgt je angefangene Stunde : 0,85 Euro
  3. An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist im Hort eine Ganztagsbetreuung möglich. Wird die Ganztagsferienbetreuung für Kinder gewählt, für die bei der Hortbetreuung eine geringere Betreuungszeit vertraglich vereinbart wurde, so ist pro in Anspruch genommenen Ferientag entsprechend § 6 der Beitragsordnung zu verfahren. Für die Inanspruchnahme der Halbtagsferienbetreuung wird kein zusätzlicher Beitrag erhoben.
  4. Auf schriftlichen Antrag an den Träger und in Abstimmung mit der Kita-Leitung der Einrichtung kann ein Kind, das nicht an einer regulären Tagesbetreuung teilnimmt, für höchstens 20 Werktage im Jahr den Hort bei freien Kapazitäten besuchen. ( Besucherkind) Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im § 6 der Elternbeitragordnung geregelt.
  5. Kinder die bis zur Abfahrt des ersten Schulbusses bei uns betreut werden bezahlen einen Unkostenbeitrag von 12 Euro im Monat.
  6. Kinder die eine andere Einrichtung besuchen und bis zur Abfahrt des ersten Schulbusses bei uns betreut werden bezahlen einen Unkostenbeitrag von 8 Euro im Monat.
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§ 5 Beitragsbemessung

  1. Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind:
    1. - der Umfang der vereinbarten Betreuungszeit
    2. - die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder im Haushalt des zu betreuenden Kindes
    3. - das anrechnungsfähige Jahreseinkommen der Eltern ( § 7 der Elternbeitragsordnung)
  2. Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die Freibetrag nach dem Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen wird. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr wird ein Kind grundsätzlich als unterhaltsberechtigt berücksichtigt. Danach haben die Beitragsschuldner nachzuweisen, dass für dieses Kind weiterhin Kindergeld bezogen oder ein Freibetrag nach dem Einkommensteuergesetz gewährt wird. Wird der Nachweis nicht erbracht, verringert sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder entsprechend. Bei zwei und drei im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern werden 80 v.H., bei vier und mehr im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern 75 v.H. des nach § 7 der Elternbeitragsordnung ermittelten Elternbeitrag erhoben.
  3. Bei der Bemessung der Beitragssätze für Pflegekinder wird das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt. Die Beiträge werden in Höhe des Durchschnittssatzes der Elternbeiträge durch den Träger festgesetzt. Diese werden vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.
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§ 6 Höhe der Kostenbeteiligung

  1. Für Besucherkinder wird ein Pauschalbetrag von 2,00 Euro pro betreute Stunde erhoben.
  2. Für Ferienkinder wird ein Pauschalbetrag von 0,85 Euro pro betreute Stunde erhoben
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§ 7 Einkommen

  1. Einkommen ist das positive Jahreseinkommen im Sinne § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes des letzten Kalenderjahres. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkünften und mit Verlusten des zusammen veranlagte Ehegatten ist nicht zulässig
  2. Bei Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dies dem Träger der Einrichtung unverzüglich zu melden. Ändert sich das Einkommen im Laufe eines Kalenderjahres um mindestens 10%, wird das voraussichtliche Jahreseinkommen nach dem Eintritt der Einkommensänderung neu errechnet. Bei fehlender Mitteilung einer Einkommensänderung wird eine rückwirkende Nachberechnung vorgenommen.
  3. In das Jahreseinkommen der Eltern werden folgende Positionen einbezogen:

    1. a) Bei nichtselbständiger Tätigkeit das Bruttoeinkommen abzüglich Lohn-und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung, der nachgewiesenen Werbungskosten über dem jeweiligen gültigen steuerlichen Pauschbetrag. Wenn Lohnsteuer entrichtet wird, ist der Pauschbetrag in der Steuerhöhe zu berücksichtigen und somit nicht zusätzlich abgezogen.
    2. b) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft die Summe der positiven Einkünfte (Gewinn) abzüglich der zusätzlich nachgewiesenen Aufwendungen (sofern diese nicht bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden). Für die Kranken- und Altersvorsorge der tatsächlichen aufgewendeten Höhe aber maximal in Höhe der vergleichbaren gesetzlichen Beiträge der gesetzlichen Kranken/Rentenversicherungen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze
    3. c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden aus Aktien) abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden nachgewiesenen Werbungskosten.
    4. d) Sonstige Einkünfte im Sinne des §22 des Einkommensteuergesetzes
  4. Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen Zu den sonstigen Einnahmen gehören z.B. :
    1. a) Unterhaltsleistungen an das Kind und den mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil,
    2. b) Renten auch Erwerbsunfähigkeitsrente,
    3. c) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen,
    4. d) Einnahmen nach dem SGB III (Arbeitsförderung), z.B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld
    5. e) sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrdienst sowie Kindergeld und Wohngeld. Nicht angerechnet werden das Elterngeld, die Eigenheimzulage und BAföG.
  5. Nicht dem Haushalt angehörende unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch beitragsmindernd aus, dass nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vom Einkommen abgezogen werden.
  6. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Steht ein Lebenspartner oder Partner der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. Dies gilt gleichfalls bei nachweislich getrenntlebenden Ehepartnern für das Einkommen des nicht mit dem Kinde zusammenlebenden Elternteils. Die nach der Trennung festgelegten Unterhaltszahlungen werden hinzugerechnet.
  7. Bei der Bemessung der Gebührensätze für Pflegekinder wird das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt. Die Gebühren werden in der Höhe des Durchschnittsatzes der Elternbeiträge durch den Träger festgesetzt. Diese werden vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.
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§ 8 Nachweis der Elterneinkommen

  1. Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Elterneinkommen unter Vorlage geeigneter Einkommensnachweise. Geeignete Einkommensnachweise sind:
    1. - Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers vom letzten Kalenderjahr
    2. - Bewilligungsbescheid aller Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern
    3. - Einkommenssteuerbescheid
    4. - Lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstbescheinigungen
  2. Selbstständige, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, müssen ihr Einkommen unter Vorlage geeigneter Unterlagen selbst einschätzen.
  3. Die Erklärung zum Elterneinkommen ist von den Eltern unter Vorlage der vorstehenden genannten Einkommensnachweise bei der Aufnahme eines Kindes spätestens bis zum Ende des Aufnahmemonats beim Träger oder des Leiters der Einrichtung abzugeben
  4. Bei bestehenden Betreuungsverträgen haben die Eltern einmal pro Jahr ihr Einkommen gegenüber dem Träger nachzuweisen. Die Aufforderung erfolgt vom Träger in schriftlicher Form unter Angabe eines Termins.
  5. Weisen die Eltern trotz Aufforderung zum angegebenen Termin gegenüber dem Träger der Einrichtung ihr Jahreseinkommen nicht nach, zahlen sie für ihr(e) Kind(er) unter Berücksichtigung der jeweiligen Betreuungszeit den Höchstbetrag. Haben die Eltern die verspätete Vorlage der Einkommensunterlagen zu vertreten und ergibt sich aus dem Nachweis ein geringerer Elternbeitrag, wird der so errechnete Elternbeitrag erst ab dem auf die Abgabe folgenden Monat festgesetzt.
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§ 9 Fälligkeit der Elternbeiträge

  1. Die Elternbeiträge werden bis zum 15. des laufenden Monats fällig.
  2. (2) Der Beitrag ist auf das in der Rechnung vom Träger benannte Konto unter Angabe des Namens und des betreffenden Monats mittels Überweisung grundsätzlich bargeldlos einzuzahlen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Bareinzahlung beim Leiter der Einrichtung möglich.
  3. Bei Zahlungsrückständen werden entsprechende Beitreibungsmaßnahmen durch den Träger eingeleitet.
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§ 10 Zwangsverfahren

  1. Sind die Personenberechtigten trotz Mahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen, wird der Betreuungsvertrag durch den Träger fristlos gekündigt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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§ 11 Inkrafttreten

  1. (1) Die Elternbeitragsordnung ersetzt die alte Beitragsordnung vom 31.07.2018 und tritt mit Wirkung zum 01.09.2019 in Kraft.

Neuhardenberg, den 30.08.2019